Feuerwerksartikel benötigen im Ladengeschäft und Lager geeignete Bedingungen. Für Feuerwerksfachhändler, Silvestershops, Spätis, Kioske und saisonale Verkaufsstellen sind dabei nicht nur die Verkaufsfläche und der Warenbestand entscheidend. Auch Produktkategorie, Lagergruppe, Nettoexplosivstoffmasse, Verpackung und bauliche Situation spielen eine wichtige Rolle.
Dieser Ratgeber gibt einen ersten Überblick über zentrale Anforderungen. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Betriebs durch die zuständige Behörde. Händler sollten ihr Verkaufskonzept, die geplanten Mengen und die vorgesehenen Räume frühzeitig abstimmen.
Produktkategorie und Lagergruppe unterscheiden
Die pyrotechnische Kategorie und die Lagergruppe beschreiben unterschiedliche Aspekte eines Artikels.
Die Kategorien F1, F2, F3, T1 oder P1 bestimmen unter anderem, welche Voraussetzungen für Erwerb, Abgabe und Verwendung gelten. Die Lagergruppe – beispielsweise 1.3 oder 1.4 – ist hingegen für die Gefährdungsbeurteilung und die zulässige Aufbewahrungsmenge wichtig.
Zwei Produkte derselben pyrotechnischen Kategorie können unterschiedlichen Lagergruppen angehören. Deshalb darf die zulässige Lagermenge nicht allein anhand der Bezeichnung F1 oder F2 berechnet werden.
Für die Planung werden insbesondere benötigt:
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pyrotechnische Kategorie
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Lagergruppe beziehungsweise Gefahrgutklassifizierung
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Nettoexplosivstoffmasse, kurz NEM
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Verpackungsart und Verpackungseinheit
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vorgesehener Aufbewahrungsort
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bauliche Situation des Gebäudes
Diese Angaben sollten für alle vorgesehenen Artikel und Verkaufseinheiten vollständig vorliegen.
Verkaufsraum und Lagerraum sind nicht dasselbe
Ein Verkaufsraum ist ein Raum, in dem Kunden Waren angeboten und übergeben werden. Ein Lagerraum dient dagegen der Aufbewahrung des Warenbestands.
Die zulässigen Mengen können sich je nach Raumart unterscheiden. Zusätzlich wird bei Lagerräumen danach unterschieden, ob sich im Gebäude Wohnraum befindet und welche Feuerwiderstandsklasse der Raum besitzt.
Mehrere Räume dürfen nicht automatisch jeweils mit der vollen zulässigen Menge belegt werden. Ob Mengen zusammengerechnet werden müssen oder getrennte Brandabschnitte berücksichtigt werden können, hängt von der konkreten räumlichen Situation ab.
Eine Aufteilung des Bestands auf verschiedene Ecken oder Räume ist daher keine verlässliche Möglichkeit, zulässige Mengen zu vervielfachen. Ebenso darf Feuerwerk nicht in PKWs oder Transportern aufbewahrt oder gelagert werden.
Zulässige Mengen richten sich nach der Lagergruppe
Die Höchstmengen für die genehmigungsfreie Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich stehen in Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV. Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht der Kartons, sondern die Nettoexplosivstoffmasse.
Für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 nennt die Tabelle beispielsweise bis zu 70 Kilogramm NEM im Arbeits- oder Verkaufsraum. Davon dürfen höchstens 20 Prozent ohne die in der Tabelle bezeichnete Verpackung aufbewahrt werden.
Für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.3 gelten deutlich niedrigere Werte. Im Arbeits- oder Verkaufsraum nennt die Tabelle höchstens 5 Kilogramm NEM.
Diese Werte dürfen nicht pauschal auf jedes Sortiment übertragen werden. Bei verschiedenen Lagergruppen, Verpackungszuständen oder mehreren Aufbewahrungsorten können weitere Regeln für die Zusammenlagerung und Berechnung gelten. Bei einem gemischten Sortiment kann die Lagergruppe mit dem höheren Gefahrengrad maßgeblich werden.
Händler sollten deshalb vor der Einlagerung eine Bestandsübersicht mit folgenden Angaben führen:
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Artikelbezeichnung
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Anzahl der Verkaufseinheiten
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Lagergruppe
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NEM je Einheit
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gesamte NEM des Artikels
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vorgesehener Aufbewahrungsort
Damit lässt sich der aktuelle Bestand nachvollziehen und eine unbeabsichtigte Überschreitung vermeiden.

Feuerwerk im Verkaufsraum ausstellen
Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkaufsräumen nicht uneingeschränkt offen ausgestellt werden. Nach § 21 Absatz 4 der 1. SprengV ist die Ausstellung grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen erlaubt.
Eine Ausnahme gilt unter anderem für entsprechend geprüfte Verpackungen. Die dafür erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung muss sich auf der jeweiligen Verpackungseinheit erkennen lassen. Die bloße Annahme, eine Folien- oder Sichtverpackung sei ausreichend, genügt nicht.
Für die Praxis bedeutet das:
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Kennzeichnung und Verpackung jedes Artikels prüfen
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unzulässige offene Einzelpräsentation vermeiden
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erforderlichenfalls geschlossene Schaukästen verwenden
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beschädigte Verpackungen aus dem Verkauf nehmen
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Muster- und Verkaufsware klar voneinander unterscheiden
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unbefugte Entnahme verhindern
Auch ein auffälliges Verkaufsdisplay ist nicht automatisch für eine frei zugängliche Aufstellung zugelassen. Entscheidend sind die konkrete Verpackung und ihre Bescheinigung.
Besonderheit für Spätis und Kioske
Die Bezeichnung eines Geschäfts entscheidet nicht allein darüber, welche Artikel dort verkauft werden dürfen. Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung der Verkaufsstelle.
Feuerwerksartikel der Kategorie F2 dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben nur innerhalb ortsfester Verkaufsräume an Verbraucher abgegeben werden. Verkaufswagen, Marktstände und bestimmte Kioskformen gelten nicht als solche Verkaufsräume. Ein Späti oder ein festes Ladengeschäft kann dagegen grundsätzlich einen ortsfesten Verkaufsraum darstellen.
Da Bauart und Nutzung im Einzelfall unterschiedlich sind, sollten insbesondere Kioskbetreiber vor der Bestellung von F2-Feuerwerk mit dem zuständigen Ordnungsamt klären, ob ihre Verkaufsstelle die Anforderungen erfüllt.
Für F1-Artikel gelten andere Regelungen. Dennoch müssen auch hierbei Altersgrenzen, Kennzeichnung, Aufbewahrung und die Voraussetzungen für den Vertrieb beachtet werden.
Geeignete Aufbewahrungsräume schaffen
Explosivstoffe müssen nach dem Anhang der 2. SprengV in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Außerdem sind Maßnahmen gegen Diebstahl und unbefugte Entnahme erforderlich.
Zu den grundlegenden Schutzmaßnahmen gehören:
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keine Zündquellen, offenen Flammen oder offenen Feuer
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Rauchverbot im Aufbewahrungsbereich
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Schutz vor unbefugtem Zugriff
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keine unmittelbare Nähe zu leicht entzündlichen Materialien
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keine gefährliche gemeinsame Aufbewahrung mit unverträglichen Waren
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Schutz vor Feuchtigkeit und schädlicher Erwärmung
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freie Verkehrs- und Fluchtwege
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geeignete und erreichbare Einrichtungen zur Brandbekämpfung
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ordentliche und übersichtliche Aufbewahrung
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Beachtung der Hersteller- und Verpackungshinweise
- Feuerlöscher im Verkaufs- und Lagerraum
Beschädigte, Verpackungen, lose Gegenstände oder unsachgemäß geöffnete Versandkartons können das Risiko erhöhen. Angebrochene Packstücke müssen so behandelt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und keine Gegenstände nach außen gelangen können.
Welche Maßnahmen und Feuerlöscheinrichtungen im konkreten Betrieb erforderlich sind, sollte mit der zuständigen Behörde und der für den Brandschutz verantwortlichen Stelle abgestimmt werden.
Sicherheitsabstände zu anderen Waren einplanen
Spätis und Kioske führen häufig Spraydosen, Feuerzeuge, Spirituosen, Reinigungsmittel und weitere brennbare Produkte. Solche Waren dürfen nicht ohne Prüfung unmittelbar neben Feuerwerksartikeln gelagert werden.
Auch Heizkörper, elektrische Geräte, Leuchten und mögliche Zündquellen müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Feuerwerkskartons gehören ebenso wenig in Fluchtwege, Treppenräume oder ungesicherte Nebenbereiche.
Eine freie Regalfläche ist daher nicht automatisch ein geeigneter Aufbewahrungsort.
Verkaufsanzeige nach §14 SprengG rechtzeitig einreichen
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 muss der zuständigen Behörde grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden. In Berlin erfolgt dies beim örtlich zuständigen Ordnungsamt.
Bei einem jährlich wiederkehrenden Verkauf kann eine einmalige Anzeige ausreichen, solange sich keine maßgeblichen Angaben ändern. Änderungen bei Anschrift, verantwortlichen Personen oder Betrieb müssen jedoch mitgeteilt werden.
Die Berliner Verwaltung erläutert das Verfahren auf der Seite Feuerwerk – Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk anzeigen.
Händler außerhalb Berlins wenden sich an die für ihre Verkaufsstelle zuständige örtliche Behörde.
Verantwortliche Personen festlegen
Für jede Verkaufsstelle müssen ausreichend verantwortliche Personen benannt und in die Aufgaben eingewiesen werden. Sie müssen insbesondere darauf achten, dass:
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die erlaubten Verkaufszeiträume eingehalten werden
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Alters- und Erwerbsvoraussetzungen geprüft werden
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nur zulässige und ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte verkauft werden
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Aufbewahrungsmengen eingehalten werden
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beschädigte Verpackungen erkannt werden
- alle Artikel eine deutsche Beschriftung haben
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unbefugter Zugriff verhindert wird
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die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestehen
Gerade bei saisonalen Verkaufsstellen sollte diese Verantwortung nicht erst unmittelbar vor dem Verkaufsbeginn geregelt werden.
Lieferung und Warenannahme vorbereiten
Vor der Anlieferung sollte feststehen, wo die Ware angenommen, kontrolliert und anschließend aufbewahrt wird. Die Kartons dürfen nicht vorübergehend in Fluren, Treppenräumen oder anderen ungeeigneten Bereichen stehen bleiben.
Bei der Warenannahme empfiehlt sich die Kontrolle von:
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gelieferter Artikel- und Kartonzahl
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sichtbaren Beschädigungen
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Lagergruppe und Gefahrgutkennzeichnung
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NEM-Angaben
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Übereinstimmung mit der Bestandsplanung
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vorgesehenem Lager- oder Verkaufsraum
Beschädigte oder unklare Sendungen sollten getrennt behandelt und unmittelbar mit dem Lieferanten abgestimmt werden.
Checkliste vor dem Verkaufsstart
Vor dem ersten Verkaufstag sollten Händler folgende Punkte prüfen:
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Ist der Verkauf fristgerecht angezeigt?
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Sind verantwortliche Personen benannt?
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Eignet sich die Verkaufsstelle für die vorgesehenen Kategorien?
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Sind Lagergruppe und NEM aller Artikel bekannt?
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Werden die zulässigen Höchstmengen eingehalten?
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Sind Verkaufs- und Lagerbestand gemeinsam berücksichtigt?
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Sind Verpackungen und Präsentation zulässig?
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Sind Zündquellen und unverträgliche Waren ausreichend entfernt?
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Sind Fluchtwege und Zugänge frei?
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Ist der Brandschutz abgestimmt?
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Sind Altersprüfung und Verkaufszeiträume organisiert?
Frühzeitig mit der zuständigen Behörde abstimmen
Die geltenden Mengen und Anforderungen hängen vom Sortiment, der Lagergruppe, dem Gebäude und dem jeweiligen Aufbewahrungsort ab. Deshalb ist eine frühzeitige Abstimmung sinnvoll – besonders bei neuen Verkaufsstellen, zusätzlichen Lagerräumen, Containern oder größeren Beständen.
Offizielle Informationen für Berliner Händler bietet die Senatsverwaltung unter Verkauf von Silvesterfeuerwerk – Informationen für den Einzelhandel.
Pyrohandel.de unterstützt gewerbliche Kunden bei der Zusammenstellung eines passenden Sortiments. Die Verantwortung für Anzeige, Aufbewahrung, Bereitstellung und Abgabe am jeweiligen Standort verbleibt beim Händler.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Die Inhalte dürfen nicht als alleinige Grundlage für Verkauf, Lagerung, Bereitstellung oder Transport pyrotechnischer Artikel verwendet werden. Händler müssen die für ihren Betrieb geltenden Anforderungen eigenständig mit der zuständigen Behörde, dem Brandschutzverantwortlichen und gegebenenfalls einer fachkundigen Rechtsberatung klären. Aus diesem Ratgeber können keine Ansprüche gegenüber Pyrohandel.de abgeleitet werden.